Bereit für das BFSG ab 2025?
So machen Sie Ihre Website barrierefrei.
Am 28. Juli 2025 wird Barrierefreiheit im Netz zur Pflicht. Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verlangt von Unternehmen, ihre Online-Angebote für alle zugänglich zu machen. Sind Sie vorbereitet? Entdecken Sie jetzt, wie Sie Ihre Website konform und zukunftssicher gestalten – und profitieren Sie von einer größeren Reichweite und einem positiven Markenimage. Starten Sie noch heute mit unserer kostenlosen Beratung und machen Sie den ersten Schritt in Richtung digitale Inklusion!
Der folgende Inhalt konzentriert sich auf die Umsetzung der Vorschriften des BFSG für Online-Shops und Webseiten-Betreiber:innen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab 2025: Das Wichtigste in Kürze
Das BFSG tritt am 28. Juli 2025 in Kraft und setzt auf nationaler Ebene die sogenannte Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie (European Accessibility Act, EAA) um. Dabei handelt es sich um die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zu den Barrierefreiheitsanforderungen für Dienstleistungen und Produkte. Das Gesetz soll Menschen mit einer Behinderung einen gleichberechtigten Zugang zu Informationen und Waren ermöglichen – ein wichtiger Schritt zu einer inklusiveren Gesellschaft. Das ist auch im Interesse der Unternehmen: Durch die Bereitstellung barrierefreier Inhalte können sie viele Menschen erreichen, die bisher keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zu den Inhalten der Unternehmen hatten.
Wie ist digitale Barrierefreiheit definiert?
§ 3 Absatz 1 BFSG definiert Produkte und Dienstleistungen als „barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Dies wird in der Gesetzesbegründung konkretisiert: Eine Dienstleistung oder ein Produkt ist dann barrierefrei, „wenn eine Information über das Zwei-Sinne-Prinzip zur Verfügung gestellt wird, die Inhalte in verständlicher Weise dargestellt sind, in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße, in geeigneter Schriftform und Kontrast und auf eine Weise, die die Nutzer wahrnehmen können.“

Übrigens: Auch wenn in der Regel von Barrierefreiheit gesprochen wird und das Gesetz selbst diesen Ausdruck verwendet, werden die meisten Websites und Produkte mit der Umsetzung nicht barrierefrei, sondern barriereärmer.
Für wen gilt das BFSG?
Betroffen sind grundsätzlich alle Produkte und Dienstleistungen, die Verbraucher:innen auf dem Markt angeboten werden. Das Gesetz definiert Verbraucher:innen als „jede natürliche Person, die ein unter dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“ Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass reine B2B-Dienstleistungen nicht vom BFSG betroffen sein sollen.
Im Hinblick auf barrierefreie Websites heißt das: Alle für Verbraucher:innen online zur Verfügung gestellten Inhalte, die Waren oder Dienstleistungen betreffen, müssen barrierefrei zugänglich sein – einschließlich E-Books oder anderen Downloadformaten sowie Apps.
Wann fallen Websites und Online-Shops unter das BFSG?
Das BFSG ist für Websites und Online-Shops dann relevant, wenn sie Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Es müssen hierfür Angebote gemacht und Zahlungen oder Buchungen ermöglicht werden. Die reine Präsentation von Leistungen oder Produkten ohne Möglichkeit zum Kauf oder zur Buchung fallen nicht in den Geltungsbereich des BFSG.
Kleinstunternehmen sind ausgenommen
Ausgenommen vom BFSG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Darunter fallen Unternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro verzeichnen.
Warum ist digitale Barrierefreiheit wichtig?
Wird von Barrierefreiheit gesprochen, denken noch immer viele Menschen in erster Linie an Fahrstühle oder stufenlose Zugänge zu Gebäuden. Heute finden jedoch zahlreiche Handlungen des täglichen Lebens online statt, seien es Einkäufe, die Beschaffung von Informationen oder die Suche nach Dienstleistungen. Wer zum Beispiel nicht oder nur eingeschränkt sehen, hören oder lesen kann, hat kaum Möglichkeiten, an diesem Teil des Lebens teilzunehmen.
Zugang für alle Nutzer:innen
Das Internet ermöglicht den Zugang zu Informationen, Waren und Dienstleistungen zu jeder Zeit an jedem Ort – und bestenfalls für jede:n. Doch vielen Menschen bleibt der Zugang aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen verwehrt. Barrierefreiheit bedeutet, auch diesen Menschen Teilhabe zu ermöglichen. Gewissermaßen als positiver Nebeneffekt geht für Unternehmen damit die Möglichkeit einher, die eigene Zielgruppe zu vergrößern.
Ein Beispiel: Laut der Universität Würzburg haben 3,5 Millionen Menschen in Deutschland eine Lese-Rechtschreib-Störung (LRS), auch bekannt als Legasthenie, und leiden an ihren Folgen. Zwar kann gezielte Förderung im Schulalter viel bewirken, für Betroffene bestehen jedoch oft ihr Leben lang Herausforderungen beim Konsumieren von digitalen Inhalten. Das führt dazu, dass sie eine Vielzahl von Online-Angeboten nicht nutzen können. Unternehmen, die leichte Sprache verwenden, können also eine bedeutsam große Gruppe von Kund:innen ansprechen.
Barrierefreie Website für bessere Benutzerfreundlichkeit
Die User-Experience ist maßgeblich dafür verantwortlich, wie Nutzer:innen Inhalte konsumieren, mit einer Website interagieren und am Ende konvertieren. Dementsprechend ist die sogenannte Content-Experience mittlerweile ein wichtiges Ranking-Kriterium von Google. Wenn Unternehmen ihre Website barrierefrei gestalten und dadurch das Nutzungserlebnis verbessern, können sie damit also sowohl das Ranking als auch die Conversion-Rate positiv beeinflussen. Das bedeutet: Ist die Website barrierefrei, zahlt das auch auf die SEO-Strategie der Unternehmen ein.
Positives Markenimage
Marken und Unternehmen kommunizieren online, um Menschen zu erreichen und bestenfalls in einen Dialog mit ihnen zu treten. Barrierefreiheit bei Online-Angeboten bedeutet, viel mehr Menschen einen Dialog anzubieten – ob im barrierefreien Online-Shop oder auf dem barrierefreien Social-Media-Kanal. Wenn Unternehmen Inklusion sich nicht nur auf die Agenda schreiben, sondern tatsächlich leben und in ihrem Markenauftritt berücksichtigen, dann hat das einen Einfluss auf die Wahrnehmung der Marke.
Barrierefreie Web-Angebote: Die Gesetzeslage
Das Barrierefreiheitsgesetz setzt die Pflichten der EU-Richtlinie 2019/882 um, die auch als die „Europäische Barrierefreiheitsrichtlinie“ (European Accessibility Act, EAA) bekannt ist. Die EU-Richtlinie 2019/882 verweist auf den Standard EN301 549 als technische Grundlage für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen. Diesen technischen Standard entwickelte das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) in Zusammenarbeit mit anderen Standardisierungsorganisationen. EN301 549 spezifiziert detaillierte technische Anforderungen und Testmethoden für die Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Die EU-Richtlinie 2019/882 legt also die rechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit fest, während EN301 549 die technischen Details und Methoden bereitstellt, um die Anforderungen zu erfüllen.
Der Abschnitt 9 in EN 301 549 V3.2.1 beschreibt die Anforderungen zur Barrierefreiheit von Webinhalten, die auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 basieren. Auch wenn hier aktuell noch die WCAG 2.1 referenziert werden, existiert seit Oktober 2023 eine Version 2.2, die neun neue Kriterien enthält. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass Webinhalte für alle Nutzer:innen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind. Sie definieren konkret, was zu tun ist, um eine Website barrierefrei zu gestalten.
Was müssen Seitenbetreiber:innen nun tun?
Wie wird Content barrierefrei? Um die eigene Website barrierefrei zu gestalten, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 9 in EN 301 549 V3.2.1 beziehungsweise den Web Content Accessibility Guidelines erfüllt werden.
Alle Anforderungen finden Sie in unserem Whitepaper „Webinhalte barrierefrei gestalten“!
Weitere Pflichten aus dem BFSG
Neben diesen Anforderungen müssen Seitenbetreiber:innen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder auf einer anderen – barrierefreien – Seite mindestens folgende Informationen angeben:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format,
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt,
- die zuständige Marktüberwachungsbehörde.
Zusätzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit bei Online-Shops
Für Online-Shops gelten zunächst die allgemeinen Anforderungen an Dienstleistungen. Insbesondere müssen Inhalte
- mindestens zwei sensorischen Kanälen zur Verfügung stehen, etwa über Text und eine Vorlesefunktion,
- leicht auffindbar sein,
- leicht lesbar und verständlich für möglichst viele Menschen sein; dies umfasst auch die Bereitstellung der Inhalte, also etwa die Vorhersehbarkeit der Benutzeroberfläche durch eine konsistente Darstellung und Navigation, und
- die Systeme müssen mit assistierenden Technologien wie Screenreadern abrufbar sein.
Weiterhin müssen bei Online-Shops
- Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen bereitgestellt werden.
- Werden Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktion im Rahmen einer Dienstleistung bereitgestellt, müssen diese ebenfalls wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein.
- Etwaige Identifizierungs- oder Authentifizierungsmethoden sowie elektronische Signaturen und Zahlungsdienste müssen ebenfalls wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

BFSG umsetzen – wir von der textbest Agentur sind für Sie da
Als Content-Marketing-Agentur unterstützen wir Sie dabei, Ihre Website barrierefrei zu gestalten. Hierbei gehen wir wie folgt vor:
1. Kostenloser Barrierefreiheits-Check Ihrer Seite
Wir machen einen automatisierten Erst-Check Ihre Website und erfassen den Ist-Zustand.
2. Erstgespräch
In einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch gehen wir die Ergebnisse des Accessibility-Checks Ihrer Website durch und besprechen die nächsten möglichen Schritte.
3. Seiten-Audit und Konzept
Nun gehen wir all Ihre Inhalte detailliert durch und erarbeiten ein Konzept für die barrierefreie Gestaltung.
4. Überarbeitung Ihrer Website
Gerne übernehmen wir die Umsetzung aller Maßnahmen für Sie oder geben Ihren Mitarbeiter:innen einen detaillierten Fahrplan an die Hand.
Website zertifizieren lassen: Zertifikat Barrierefreiheit vom TÜV Süd
Mit der Prüfung und Zertifizierung digitaler Barrierefreiheit durch den TÜV Süd lassen Sie sich die Barrierefreiheit Ihrer Website verbriefen. Hierdurch erhöhen Sie das Vertrauen Ihrer Zielgruppe in Ihr Unternehmen und heben sich vom Wettbewerb ab. Gerne bereiten wir Ihre Website auf die Prüfung vor und begleiten Sie durch den Prüfprozess!
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur digitalen Barrierefreiheit
Wer ist vom BFSG betroffen?
Das Gesetz betrifft alle Unternehmen und Organisationen, die digitale Dienstleistungen anbieten und sich an Verbraucher:innen richten. Hierzu gehören Websites genauso wie Online-Shops und mobile Anwendungen.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?
Das BFSG ist ein Gesetz, das die Barrierefreiheit für digitale Produkte und Dienstleistungen regelt, einschließlich Websites und Onlineshops. Es zielt darauf ab, die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen umzusetzen.
Welche Fristen gelten für die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen?
Die Anforderungen des BFSG müssen bis zum 28. Juni 2025 umgesetzt werden. Unternehmen sollten frühzeitig mit den notwendigen Anpassungen beginnen, damit ihre Websites den gesetzlichen Anforderungen rechtzeitig entsprechen.
Was sind die wichtigsten Anforderungen an Websites und Online-Shops nach dem BFSG?
Websites und Online-Shops müssen für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen zugänglich sein. Gewährleistet werden müssen unter anderem textliche Alternativen für Bilder, Tastaturzugänglichkeit, verständliche Inhalte und Kompatibilität mit unterstützenden Technologien wie Screenreadern.
Wie wird die Einhaltung des BFSG überprüft?
Für die Überwachung und Durchsetzung der Vorgaben des BFSG sind die Länder zuständig, wobei jedes Bundesland eine eigene Marktüberwachungsbehörde unterhalten wird. Diese Marktüberwachungsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Standards, die im BFSG festgelegt sind. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Unternehmen die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, leiten sie eine Überprüfung ein.
Was sind die Konsequenzen bei Nichteinhaltung des BFSG?
Bei Verstößen gegen die Barrierefreiheitsvorgaben drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Ebenso kann eine Nichteinhaltung wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So soll es Verbänden und Verbraucher:innen offen stehen, ein Verfahren bei den Marktüberwachungsbehörden einzuleiten. Verstoßen Produkte gegen das BFSG, kann ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vorliegen. So sind auch zivilrechtliche Konsequenzen möglich.
Wie können Unternehmen ihre Websites auf Barrierefreiheit testen?
Unternehmen können sowohl manuelle Tests als auch automatische Tools verwenden, um die Barrierefreiheit ihrer Websites zu prüfen. Mit unserem kostenfreien Erst-Check erhalten Sie schnell Ergebnisse, die wir mit Ihnen in einem persönlichen Termin besprechen.
Müssen bestehende Websites vollständig umgebaut werden, um barrierefrei zu sein?
Nicht unbedingt. Oft können durch gezielte Anpassungen und Optimierungen bestehender Inhalte und Strukturen viele Barrieren abgebaut werden. Wir identifizieren die effektivsten Maßnahmen, um Ihre Website barrierefrei zu machen.